Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt das Inverkehrbringen von


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • hochentzündlichen Stoffen.
  • giftigen Stoffen.
  • bestimmten Antifoulingfarben.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 3 (1): hochentzündlichen Stoffen; giftigen Stoffen
  • ChemVerbotsV Anh. zu § 1 Abschn. 11: bestimmten Antifoulingfarben.

Frage "I 3 3“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

Antwortwahrscheinlichkeit
54% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
7 mal beantwortet
4 richtig / 3 falsch
Von allen Nutzern:
548 mal beantwortet
299 richtig / 249 falsch
Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
173
747