Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- hochentzündlichen Stoffen.
- giftigen Stoffen.
- bestimmten Antifoulingfarben.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 3 (1): hochentzündlichen Stoffen; giftigen Stoffen
- ChemVerbotsV Anh. zu § 1 Abschn. 11: bestimmten Antifoulingfarben.
Frage "I 3 3“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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299 richtig / 249 falsch
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