Die Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen muss so erfolgen, dass


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Richtige Antwort:
  • die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet werden.
  • ein Missbrauch verhindert wird.
  • Lebensmittel, Futtermittel und Arzneimittel nicht beeinträchtigt werden.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 8 (5)

Frage "II 5 13“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Antworten
Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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