Die Abgabe von Stoffen oder Gemischen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen sehr giftig oder giftig zu kennzeichnen sind, ist im Versandhandel


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Richtige Antwort:
  • nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten erlaubt.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 4 (2) i.V.m. § 2 (1)

Frage "I 3 55“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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