Die Abgabe sehr giftiger und giftiger Stoffe und Gemische an private Endverbraucher darf nur erfolgen


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  • durch eine sachkundige Person.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • ChemVerbotsV § 3 (2)

Frage "I 3 26“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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