Die §§ 2 und 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung legen fest, ob zur Abgabe eines Gefahrstoffes Sachkunde erforderlich ist. Bestimmte Personengruppen besitzen diese Sachkunde ohne eine Prüfung vor der Behörde ablegen zu müssen, z.B.:


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Richtige Antwort:
  • Geprüfte Schädlingsbekämpfer, Geprüfte Schädlingsbekämpferinnen
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • ChemVerbotsV § 5 (1) Nr. 6

Frage "I 3 15“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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