Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- die Durchführung der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006],
- die Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsvorschriften für gefährliche Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse.
- die nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen von Stoffen oder Gemischen unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemG §§ 4-10: die Durchführung der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006],
- ChemG §§ 14, 17: die Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsvorschriften für gefährliche Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse,
- ChemG § 19a: die nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen von Stoffen oder Gemischen unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis.
Frage "I1 1" aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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