Der Zweck der (REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts.
  • die Einzelheiten zur Registrierung von Stoffen.
  • die Beschränkung der Verwendung von Stoffen.
  • die Beschränkung der Herstellung und des Inverkehrbringens von Gemischen oder Erzeugnissen.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. II: die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts.
  • VO (EG) Nr. 1907/2006 Titel II: die Einzelheiten zur Registrierung von Stoffen.
  • VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII: die Beschränkung der Verwendung von Stoffen & die Beschränkung der Herstellung und des Inverkehrbringens von Gemischen oder Erzeugnissen.

Frage "I1 4" aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

Antwortwahrscheinlichkeit
48% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
65 mal beantwortet
26 richtig / 39 falsch
Von allen Nutzern:
979 mal beantwortet
497 richtig / 482 falsch
Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
170
1322