Das Sicherheitsdatenblatt


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Richtige Antwort:
  • ist vom Inverkehrbringer bei der erstmaligen Lieferung eines Gefahrstoffes dem gewerblichen Abnehmer zu übermitteln.
  • ist eine stoffbezogene Information für den Abnehmer.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 5 (1): ist vom Inverkehrbringer bei der erstmaligen Lieferung eines Gefahrstoffes dem gewerblichen Abnehmer zu übermitteln.
  • GefStoffV § 5; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. II: ist eine stoffbezogene Information für den Abnehmer.

Frage "I 8 6“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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Von allen Nutzern:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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