Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- ist vom Inverkehrbringer bei der erstmaligen Lieferung eines Gefahrstoffes dem gewerblichen Abnehmer zu übermitteln.
- ist eine stoffbezogene Information für den Abnehmer.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 5 (1): ist vom Inverkehrbringer bei der erstmaligen Lieferung eines Gefahrstoffes dem gewerblichen Abnehmer zu übermitteln.
- GefStoffV § 5; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. II: ist eine stoffbezogene Information für den Abnehmer.
Frage "I 8 6“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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