Das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Gemische erfordert die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes


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Richtige Antwort:
  • nur bei Abgabe an gewerbliche Abnehmer.
  • bei Abgabe an gewerbliche Abnehmer in EU-Mitgliedsstaaten (Text in der Hauptsprache des Bestimmungslandes).
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 5 (1): nur bei Abgabe an gewerbliche Abnehmer.
  • VO (EG) Nr. 1907/2006 Art: 31 i.V.m. Anh. II: bei Abgabe an gewerbliche Abnehmer in EU-Mitgliedsstaaten (Text in der Hauptsprache des Bestimmungslandes).

Frage "I 8 15“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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