Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- ja, wenn er eine ebenso wirksame Maßnahme trifft
- ja, mit einer Ausnahmegenehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes auch wenn keine ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 7 (2), TRGS 001 Nr. 4.1: ja, wenn er eine ebenso wirksame Maßnahme trifft
- GefStoffV 19 (1): ja, mit einer Ausnahmegenehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes auch wenn keine ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird
Frage "I 9 8“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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