Brennbaren Flüssigkeiten werden nach der Gefahrstoffverordnung bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale zugeordnet. Die Einteilung richtet sich nach:


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Richtige Antwort:
  • Siedepunkt
  • Flammpunkt
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • GefStoffV § 3 und RL 67/548/EWG Anh. VI

Frage "I 4 19“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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