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Richtige Antwort:
- Die Einstufung als explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich erfolgt aufgrund vorgegebener Prüfungen.
- Anforderungen für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.
- Gemische ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind keine Gefahrstoffe.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- VO (EG) Nr. 440/2008: Die Einstufung als explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich erfolgt aufgrund vorgegebener Prüfungen.
- RL 1999/45/EG Art. 4 und 6: Anforderungen für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.
- RL 1999/45/EG Art. 4 und 6: Gemische ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind keine Gefahrstoffe.
Frage "II 7 46“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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