Bei der Einstufung von Gemischen nach der Richtlinie 1999/45/EG ist folgendes zu beachten:


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Die Einstufung als explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich erfolgt aufgrund vorgegebener Prüfungen.
  • Anforderungen für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.
  • Gemische ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind keine Gefahrstoffe.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • VO (EG) Nr. 440/2008: Die Einstufung als explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich erfolgt aufgrund vorgegebener Prüfungen.
  • RL 1999/45/EG Art. 4 und 6: Anforderungen für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.
  • RL 1999/45/EG Art. 4 und 6: Gemische ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind keine Gefahrstoffe.

Frage "II 7 46“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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