Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- bei Arbeiten mit den in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) § 4 Anhang Teil 1(1) genannten Gefahrstoffen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird.
- bei Gefahr von Gesundheitsschäden durch Hautkontakt mit hautresorptiven Stoffen aus ArbMedVV Anhang Teil 1(1).
- bei einer arbeitsbedingten Erkrankung durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- GefStoffV § 16 (1); ArbMedVV
Frage "II 5 31“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Themen
Antwortwahrscheinlichkeit
54% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
15 mal beantwortet
8 richtig / 7 falsch
15 mal beantwortet
8 richtig / 7 falsch
Von allen Nutzern:
435 mal beantwortet
236 richtig / 199 falsch
435 mal beantwortet
236 richtig / 199 falsch