Auf der Verpackung bestimmter Zubereitungen/Gemische, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, muss nach Maßgabe der Richtlinie 1999/45/EG eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung angebracht sein. Falls dies technisch nicht möglich ist, muss die Gebrauchsanweisung der Verpackung beigefügt werden. Das gilt gemäß der Gefahrstoffverordnung für folgendermaßen eingestufte Gemische:


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Richtige Antwort:
  • sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C)
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • GefStoffV § 5 (3)

Frage "I 2 12“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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