An wen richten sich die Grundpflichten zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • an den erstmaligen Inverkehrbringer (Hersteller, Einführer)
  • an den Händler (auch Einzelhändler)
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 4 i.V.m. VO (EG) Nr. 1272/2008 Art.1(1) b) ii) und Art.4 (4): an den erstmaligen Inverkehrbringer (Hersteller, Einführer)
  • GefStoffV § 4 i.V.m. VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 1 (1) b) ii) und Art. 2 Nr. 20 und Art. 4 (4): an den Händler (auch Einzelhändler)

Frage "I 2 15“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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