An die Verpackung von Behältern beliebigen Fassungsvermögens, die Gemische enthalten, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und die mit „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ gekennzeichnet sind, werden gemäß Richtlinie 67/548/EWG bestimmte Anforderungen gestellt. Die Behälter müssen:


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Richtige Antwort:
  • mit kindergesicherten Verschlüssen und tastbaren Warnzeichen versehen sein.
  • in Bezug auf ihre Verschlüsse – von Ausnahmen abgesehen– bestimmten ISO- bzw. CEN- Normen entsprechen
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • RL 67/548/EWG Art. 22 (1e): mit kindergesicherten Verschlüssen und tastbaren Warnzeichen versehen sein.
  • RL 67/548/EWG Anh. IX: in Bezug auf ihre Verschlüsse – von Ausnahmen abgesehen– bestimmten ISO- bzw. CEN- Normen entsprechen

Frage "I 4 12“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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