Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Rauchverbot bei der Arbeit
- Aufbewahrung und Lagerung getrennt von Lebens- und Futtermitteln
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 8 (3); TRGS 513 Nr. 4: Rauchverbot bei der Arbeit
- GefStoffV § 8 (5): Aufbewahrung und Lagerung getrennt von Lebens- und Futtermitteln
Frage "III 5 19“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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Von Dir:
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11 richtig / 1 falsch
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240 mal beantwortet
199 richtig / 41 falsch
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