§ 5 der Gefahrstoffverordnung schreibt vor, dass dem Abnehmer eines Gefahrstoffes ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln ist. Welche Aussage dazu ist richtig?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Ein Hersteller oder Lieferant hat dem Abnehmer mit der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln, ausgenommen bei der Abgabe an private Endverbraucher.
  • Ein Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform wie auch elektronisch übermittelt werden.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 5 (1); 1999/45/EG: Ein Hersteller oder Lieferant hat dem Abnehmer mit der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln, ausgenommen bei der Abgabe an private Endverbraucher.
  • GefStoffV § 5 (1); 1999/45/EG Art. 14 Nr. 2.4: Ein Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform wie auch elektronisch übermittelt werden.

Frage "I 8 5“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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